vorratsdatenspeicherung: antworten
habe vor einem monat einen brief gegen die vorratsdatenspeicherung an 448 bundestagsabgeordnete von spd und cdu geschrieben. seitdem habe ich — immerhin — drei antworten erhalten, die ich hier mal unkommentiert veröffentliche:
mein brief:
Sehr geehrte/r $name,
Durch die Vorratsdatenspeicherung wird jeder Unschuldige zum Verdächtigen
gemacht. Durch die lange Speicherung der Verbindungsdaten ist die
Privatsphäre eines Bürgers nicht mehr gesichert. Die Chance, terroristische
Anschläge zu verhindern geht gegen Null, wer wirklich vorhat einen Anschlag
zu verüben WIRD Wege finden.Mit freundlichen Grüßen,
Fabian Pegel, Essen
ronald pofalla, cdu:
Sehr geehrter Herr Pegel,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich mit Interesse gelesen habe.
Auslöser für die Bestrebungen einer europaweit einheitlichen Speicherung von
Kommunikationsdaten ist die Angst vor weiteren Terroranschlägen. So kamen
Ermittler nach den Attentaten von London einem Verdächtigen durch die Anrufe
auf seinem Handy auf die Spur. Um auch nachträglich herausfinden zu können,
wer wann mit wem telefoniert oder sich wie oft ins Internet eingewählt hat,
wurde die Speicherung der Verbindungsdaten verlangt, so dass Polizei und
Staatsanwaltschaft darauf zugreifen können. Schon kurz nach dem 11.
September 2001 hatte sich der Rat der EU-Staats- und Regierungschefs für den
Ausbau der Datenspeicherung ausgesprochen. Auch die EU-Kommission forderte
eine entsprechende Regelung.Bei der von den Europäischen Institutionen (EU-Kommission, Rat der
Justizminister, europäisches Parlament und EU-Rat) beschlossenen Richtlinie
zur so genannten Vorratsdatenspeicherung geht es in erster Linie um
Verbindungsdaten, nicht um die Inhalte der Kommunikation: Wer hat sich mit
welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt? Wann wurde von welchem Apparat
welche Telefonnummer angerufen? Aus welcher Mobilfunk-Zelle hat ein
Teilnehmer telefoniert? Die Richtlinie sieht eine Speicherungspflicht für
Telekommunikationsverkehrsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs und
höchstens 24 Monaten vor.Diese EU-Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland bis zum Oktober
2007 in deutsches Recht umzusetzen. Es wird darauf zu achten sein, dass
sowohl den berechtigten Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung als
auch dem effektiven Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung
getragen wird.Der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten kommt eine große Bedeutung zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher wiederholt die unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche
Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten
als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens
bezeichnet.Die besondere Bedeutung der Telekommunikationsverkehrsdaten für eine
wirksame Strafverfolgung ist unbestritten. Die Befugnis, nach §§ 100g, 100h
der Strafprozessordnung Auskunft von Diensteanbietern über gespeicherte
Telekommunikationsverkehrsdaten zu verlangen, hat sich in vielen
Kriminalitätsbereichen als hilfreich für eine effektive Strafverfolgung
erwiesen. Zur Aufklärung von Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie
sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität
kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten,
ist dieses Ermittlungsinstrument unverzichtbar.„Ins Leere“ läuft das Ermittlungsinstrument der Auskunft derzeit immer dann,
wenn die relevanten Daten von dem betreffenden Dienstanbieter gar nicht oder
nur sehr kurzzeitig gespeichert werden, weil dieser sie zu
Abrechnungszwecken nicht benötigt; dies ist aufgrund der zunehmenden
Verbreitung von Pauschaltarifen (so genannten „Flatrates“) immer häufiger
der Fall. Diese Daten werden nach geltendem Recht grundsätzlich nicht
gespeichert. Damit hängt zurzeit die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmaßnahme
im Einzelfall von dem jeweils zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter
vereinbarten Tarifmodell ab.Die Einführung gesetzlicher Speicherungspflichten für
Telekommunikationsverkehrsdaten greift allerdings in die Grundrechte sowohl
der Nutzer als auch der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein; konkret
betroffen hiervon sind das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Freiheit der
Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Die Abfrage der gespeicherten
Daten kann zudem weitere Grundrechte, wie etwa die Presse- und
Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren. Diese Grundrechte
sind in einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen von besonders großer
Bedeutung. Eingriffe in diese Grundrechte, von denen zahlreiche Personen
betroffen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Tatvorwurf
stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind
besonders schwerwiegend und bedürfen deshalb einer besonderen
Rechtfertigung.Die genannten Grundrechte sind jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Ihre
gesetzliche Einschränkung ist zur Verfolgung vernünftiger Gemeinwohlbelange,
wie etwa der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung in bestimmten
Kriminalitätsbereichen, zulässig, wenn hierbei insbesondere die Grenzen der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, also die einschränkende gesetzliche
Regelung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und
angemessen sind.Die Koalitionspartner von CDU, CSU und SPD haben zu Beginn des Jahres 2006
einen gemeinsamen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, der mit
großer Mehrheit vom deutschen Parlament beschlossen wurde. Darin wird die
Bundesregierung aufgefordert, dass hinsichtlich der Speicherungsdauer und
der erfassten Datenarten keine über die Mindestanforderungen der Richtlinie
hinausgehenden Pflichten geregelt werden sollen; dies gilt insbesondere für
die Speicherungsfrist von sechs Monaten und die Beschränkung der
Datenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung
und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener
Straftaten. Mit dem Gesetz ist zugleich sicherzustellen, dass Daten, die
über den Inhalt einer Kommunikation Aufschluss geben, wie bisher nicht
gespeichert werden dürfen.Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla, MdB
rolf hempelmann, spd:
Sehr geehrter Herr Pegel,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. Mai 2007, in der Sie Ihre Bedenken
gegenüber dem aktuell diskutierten Entwurf für ein „Gesetz zur
Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ äußern.Bei dem von Ihnen angesprochenen Themenkomplex der
Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um eine Umsetzung rechtlicher
Vorgaben der Europäischen Union, an die die Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich gebunden ist.Die Bundesregierung hat sich merklich in die Brüsseler Arbeiten an der
entsprechenden Richtlinie eingebracht. Die auf dieser Grundlage
basierende Richtlinie haben die Koalitionsfraktionen in ihrer
Entschließung im Februar dieses Jahres grundsätzlich begrüßt.Gegenwärtig wird der Entwurf des Gesetzes intensiv in meiner Fraktion
beraten. Ich bin zuversichtlich, dass die endgültige Entscheidung
letztlich ein gesundes Maß zwischen der Berücksichtigung nötiger
Sicherheitsaspekte und einer Sicherstellung der individuellen
Bürgerrechte finden wird.Mit freundlichen Grüßen nach Essen
i.A. Jörn Benzinger
dr. günter krings, spd:
Sehr geehrter Herr Pegel,
vielen Dank für Ihre Email zum Thema Vorratsdatenspeicherung.
Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung geht es
nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre. Von
einer Pauschalüberwachung könnte man nur dann reden, wenn die
zuständigen Behörden sämtliche Telekommunikationsvorgänge zeitgleich
verfolgen würden. Das ist weder mit der Richtlinie noch mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung beabsichtigt. Zudem werden keine
Inhalte gespeichert, sondern nur Verkehrsdaten.Die Privatsphäre und der Datenschutz spielen für die Union eine wichtige
Rolle und bei Eingriffen sind Grenzen zu beachten, die nicht
überschritten werden dürfen. Gleichzeitig ist hier jedoch ein
schwieriger Spagat zwischen den Freiheitsrechten der Bürger und einer
effektiven Verbrechensbekämpfung zu vollziehen. In erster Linie wird die
Freiheit der Menschen durch Terrorismus und Delikte der organisierten
Kriminalität bedroht. Die Anschläge von London und Madrid haben gezeigt,
dass auch ein “paar Terroristen” eine verheerende Wirkung entfalten
können. Die Politik muss aus diesem Grund entsprechende Antworten
finden, da sie gegenüber ihren Bürgern auch eine Schutzpflicht hat.
Daher gibt die EU-Richtlinie einen vertretbaren Rahmen vor, in dem sich
der Schutz der Bürgerrechte und die effektive Verbrechensbekämpfung
miteinander vereinbaren lassen. Dem wird auch der Gesetzentwurf der
Bundesregierung gerecht.Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings MdB
update:
Sehr geehrter Herr Pegel,
grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass die Polizei im Rahmen der
Verbrechensbekämpfung gut ausgerüstet sein muss und moderne, legale,
technische Hilfsmittel zur Verfügung haben sollte.Die “Vorratsdatenspeicherung” in der geplanten Form halte ich – auch aus
meiner beruflichen Erfahrung als Strafverteidiger – mit Blick auf den
erhofften Aufklärungerfolg für ungeeignet.
Der Grundrechtseingriff steht in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme.
Ich werde einer Umsetzung der derzeitigen Pläne bei der Bundestagsdebatte im
Herbst nicht zustimmen.Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Gauweiler